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Finanzierung News! BGH-Urteil: Rückabwicklung von Lebensversicherung

Veröffentlicht am Mittwoch, dem 04. Mai 2016 von Finanzierung-247.de

Finanzierung Infos
connektar: BGH-Urteil klärt Ansprüche Eine Rückabwicklung ist für einen Versicherten vor allem dann möglich, wenn fehlerhafte Assekuranzen ausgestellt werden.

Für den Versicherten besteht dann die Option eine Rückabwicklung mit einer höheren Rückzahlung zu erhalten.
Einige Kosten entstehen dabei auch. Hierüber hat nun der BGH entschieden, um Klarheit zu schaffen.

Was muss zurück gezahlt werden?

Eine Rückabwicklung ist dann möglich, wenn ein wirksamer Widerspruch wegen Falschberatung eingelegt wird und der Vertrag dann rechtmäßig gekündigt ist. Von dem Zeitpunkt des Abschlusses bis hin zum Zeitpunkt des Widerspruches kam es zu einem Wachstum der Anlagen. Auf Grund der falschen Beratung dürfen Versicherungen nicht einfach alle anfallenden Kosten von dem Betrag abziehen.
Dies gilt etwa für

o Abschlussprovisionen
o Zinsgewinne und
o Verwaltungskosten,

, die anfallen.
Der Versicherte hat einen Anspruch auf die Rückzahlung von einbezahlten Beträgen und Zinsen. So genannte Bereicherungsansprüche gemäß § 818 Abs. 1 Alt. 1 BGB muss ein Versicherungsnehmer dann nachweisen.

Was darf nicht zurück gehalten werden?

Allerdings dürfen Versicherer lediglich die Kosten für den

o gewährten Versicherungsschutz
o die abgeführt Kapitalertragsteuer und
o den an das Finanzamt abgeführten Solidaritätszuschlag

einbehalten.
Diese Kosten sind dem Versicherer und dem Kunden tatsächlich gegenüber dem Staat entstanden. Der Kunde muss nicht hinnehmen, dass weitere Verwaltungskosten oder ähnliche Kosten einbehalten werden.

Wer ist / welche Verträge sind betroffen?

Das Urteil bezieht sich auf Abschlüsse zwischen den Jahren 1994 und 2007 nach einem Policenmodell. Betroffen sind Kunden, die nicht über das Widerrufsrecht aufgeklärt wurden und ihre Verträge erst deutlich nach dem Abschluss der Lebensversicherung erhalten haben. So konnten diese nicht mehr reagieren und von dem Vertrag zurücktreten.

Lesen Sie hier mehr dazu auf Help24
Hier finden Sie Hilfe in Ihrer Nähe: Sparfreunde Deutschland eG


Über:

S4F News & Communication Ltd
Herr Uwe Hugo Zuch
Corderale Road The Picass
WF15PF Wakefield, West Yorkshire
Großbritannien

fon ..: Telefon: 0209-977470
web ..: http://www.help24.de
email : info@help24.de

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Für den Versicherten besteht dann die Option eine Rückabwicklung mit einer höheren Rückzahlung zu erhalten.
Einige Kosten entstehen dabei auch. Hierüber hat nun der BGH entschieden, um Klarheit zu schaffen.

Was muss zurück gezahlt werden?

Eine Rückabwicklung ist dann möglich, wenn ein wirksamer Widerspruch wegen Falschberatung eingelegt wird und der Vertrag dann rechtmäßig gekündigt ist. Von dem Zeitpunkt des Abschlusses bis hin zum Zeitpunkt des Widerspruches kam es zu einem Wachstum der Anlagen. Auf Grund der falschen Beratung dürfen Versicherungen nicht einfach alle anfallenden Kosten von dem Betrag abziehen.
Dies gilt etwa für

o Abschlussprovisionen
o Zinsgewinne und
o Verwaltungskosten,

, die anfallen.
Der Versicherte hat einen Anspruch auf die Rückzahlung von einbezahlten Beträgen und Zinsen. So genannte Bereicherungsansprüche gemäß § 818 Abs. 1 Alt. 1 BGB muss ein Versicherungsnehmer dann nachweisen.

Was darf nicht zurück gehalten werden?

Allerdings dürfen Versicherer lediglich die Kosten für den

o gewährten Versicherungsschutz
o die abgeführt Kapitalertragsteuer und
o den an das Finanzamt abgeführten Solidaritätszuschlag

einbehalten.
Diese Kosten sind dem Versicherer und dem Kunden tatsächlich gegenüber dem Staat entstanden. Der Kunde muss nicht hinnehmen, dass weitere Verwaltungskosten oder ähnliche Kosten einbehalten werden.

Wer ist / welche Verträge sind betroffen?

Das Urteil bezieht sich auf Abschlüsse zwischen den Jahren 1994 und 2007 nach einem Policenmodell. Betroffen sind Kunden, die nicht über das Widerrufsrecht aufgeklärt wurden und ihre Verträge erst deutlich nach dem Abschluss der Lebensversicherung erhalten haben. So konnten diese nicht mehr reagieren und von dem Vertrag zurücktreten.

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