Zur Abzugsfähigkeiten von Aufwendungen für Privatschulen
Datum: Dienstag, dem 02. Januar 2018
Thema: Finanzierung Infos


Bundesfinanzhof, Urteil vom 20.6.2017, X R 26/15

Schon das Grundgesetz gestattet die Errichtung von Privatschulen bzw. den Besuch dieser anstelle einer staatlichen Schule. In Art. 7 Absatz IV Satz 1 GG heißt es: Das Recht zur Errichtung von privaten Schulen wird gewährleistet. Satz 2 stellt jedoch klar, dass diese von einer staatlichen Genehmigung abhängig ist. Eltern ist es unbenommen, ihr Kind auf eine private Schule zu schicken, um der Schulpflicht nachzukommen.
Die Schulgelder können mitunter beachtliche Beträge erreichen. Daher verwundert es nicht, dass die steuerliche Behandlung dieser Kosten von erheblichem Interesse sein kann.
Nach § 1 Absatz I Satz 1 EStG trifft zunächst einmal jede natürliche Person die Einkommensteuer. Diese muss sie auf alle unter § 2 Absatz I EStG fallenden Einkünfte zahlen. Nach § 2 Absatz IV EStG ist das Einkommen der Gesamtbetrag der Einkünfte, vermindert um die Sonderausgaben und die außergewöhnlichen Belastungen. Für den Steuerpflichtigen ist es demnach von essentieller Bedeutung, worin seine Sonderausgaben bestehen. In Bezug auf Privatschulen ist dort § 10 Absatz I Nr. 9 EStG relevant. Danach gelten 30 Prozent des Entgelts, höchstens 5000 Euro, das der Steuerpflichtige für ein Kind für dessen Besuch einer Schule in freier Trägerschaft oder einer überwiegend privat finanzierten Schule entrichtet, mit Ausnahme des Entgelts für Beherbergung, Betreuung und Verpflegung, als Sonderausgabe. § 10 Absatz I Nr. 9 Satz 3 EStG erweitert die Regelung dahingehend, dass der Besuch einer anderen Einrichtung, die auf einen Schul-, Jahrgangs- oder Berufsabschluss im Sinne des Satzes 2 ordnungsgemäß vorbereitet, einem Schulbesuch im Sinne des Satzes 1 gleichsteht.
Im konkreten Fall berief sich der Kläger nun auf diesen Satz 3. Das Finanzamt sah im für die Tochter gezahlten Schuldgeld an eine Privatschule keine Sonderausgabe im Sinne der Vorschrift, da der Steuerpflichtige keinen sogenannten Grundlagenbescheid über die staatliche Anerkennung als Privatschule vorgelegt hatte. Das Finanzgericht hatte dem Kläger Recht gegeben und § 10 Absatz I Nr. 9 Satz 3 EStG in der Weise ausgelegt, dass das Finanzamt verpflichtet sei, zu prüfen, ob eine staatliche anerkannte Privatschule vorliege, die ordnungsgemäß auf einen Schulabschluss vorbereite. Dem stimmte der Bundesfinanzhof nun zu, da der Gesetzeswortlaut kein besonderes Anerkennungsverfahren durch eine Schulbehörde vorsehe. Der systematische Blick auf § 4 Nr. 21 a) bb) UStG zeigt, dass der Gesetzgeber dies an anderer Stelle durchaus vorsieht. Auch wenn die Prüfung der ordnungsgemäßen Vorbereitung auf einen Schulabschluss durch das Finanzamt widersinnig erscheint, sei dies gesetzgeberisch so vorgesehen. Zudem bleibe es dem Finanzamt möglich, für seine Entscheidung die zuständige Schuldbehörde zu konsultieren.

Zitiert aus der Veröffentlichung des Autors >> RechtsanwaltHildebrandt << auf http://www.freie-pressemitteilungen.de. Haftungsausschluss: Freie-PresseMitteilungen.de / dieses News-Portal distanzieren sich von dem Inhalt der News / Pressemitteilung und machen sich den Inhalt nicht zu eigen!


Bundesfinanzhof, Urteil vom 20.6.2017, X R 26/15

Schon das Grundgesetz gestattet die Errichtung von Privatschulen bzw. den Besuch dieser anstelle einer staatlichen Schule. In Art. 7 Absatz IV Satz 1 GG heißt es: Das Recht zur Errichtung von privaten Schulen wird gewährleistet. Satz 2 stellt jedoch klar, dass diese von einer staatlichen Genehmigung abhängig ist. Eltern ist es unbenommen, ihr Kind auf eine private Schule zu schicken, um der Schulpflicht nachzukommen.
Die Schulgelder können mitunter beachtliche Beträge erreichen. Daher verwundert es nicht, dass die steuerliche Behandlung dieser Kosten von erheblichem Interesse sein kann.
Nach § 1 Absatz I Satz 1 EStG trifft zunächst einmal jede natürliche Person die Einkommensteuer. Diese muss sie auf alle unter § 2 Absatz I EStG fallenden Einkünfte zahlen. Nach § 2 Absatz IV EStG ist das Einkommen der Gesamtbetrag der Einkünfte, vermindert um die Sonderausgaben und die außergewöhnlichen Belastungen. Für den Steuerpflichtigen ist es demnach von essentieller Bedeutung, worin seine Sonderausgaben bestehen. In Bezug auf Privatschulen ist dort § 10 Absatz I Nr. 9 EStG relevant. Danach gelten 30 Prozent des Entgelts, höchstens 5000 Euro, das der Steuerpflichtige für ein Kind für dessen Besuch einer Schule in freier Trägerschaft oder einer überwiegend privat finanzierten Schule entrichtet, mit Ausnahme des Entgelts für Beherbergung, Betreuung und Verpflegung, als Sonderausgabe. § 10 Absatz I Nr. 9 Satz 3 EStG erweitert die Regelung dahingehend, dass der Besuch einer anderen Einrichtung, die auf einen Schul-, Jahrgangs- oder Berufsabschluss im Sinne des Satzes 2 ordnungsgemäß vorbereitet, einem Schulbesuch im Sinne des Satzes 1 gleichsteht.
Im konkreten Fall berief sich der Kläger nun auf diesen Satz 3. Das Finanzamt sah im für die Tochter gezahlten Schuldgeld an eine Privatschule keine Sonderausgabe im Sinne der Vorschrift, da der Steuerpflichtige keinen sogenannten Grundlagenbescheid über die staatliche Anerkennung als Privatschule vorgelegt hatte. Das Finanzgericht hatte dem Kläger Recht gegeben und § 10 Absatz I Nr. 9 Satz 3 EStG in der Weise ausgelegt, dass das Finanzamt verpflichtet sei, zu prüfen, ob eine staatliche anerkannte Privatschule vorliege, die ordnungsgemäß auf einen Schulabschluss vorbereite. Dem stimmte der Bundesfinanzhof nun zu, da der Gesetzeswortlaut kein besonderes Anerkennungsverfahren durch eine Schulbehörde vorsehe. Der systematische Blick auf § 4 Nr. 21 a) bb) UStG zeigt, dass der Gesetzgeber dies an anderer Stelle durchaus vorsieht. Auch wenn die Prüfung der ordnungsgemäßen Vorbereitung auf einen Schulabschluss durch das Finanzamt widersinnig erscheint, sei dies gesetzgeberisch so vorgesehen. Zudem bleibe es dem Finanzamt möglich, für seine Entscheidung die zuständige Schuldbehörde zu konsultieren.

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