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Finanzierung News! 2010 verjähren Millionen Nachzahlungsansprüche: Rückkaufswert und Informationsschreiben von Lebensversicherungen jetzt prüfen lassen

Veröffentlicht am Dienstag, dem 09. Februar 2016 von Finanzierung-247.de

Finanzierung Infos
Freie-PresseMitteilungen.de: LV-Doktor (www.lv-doktor.de) weist darauf hin, dass alle Ansprüche aus kapitalbildenden Lebensversicherungsverträgen, die durch BGH-Urteil vom 12.10.2005 betroffen sind, im kommenden Jahr verjähren, da die Verjährung 5 Jahre nach Bekanntgabe des Urteils einsetzt.
- Hintergrund: Bei Kündigung und vorzeitiger Beendigung der Beitragszahlung dürfen beitragsfreie Versicherungssumme und Rückkaufswert zu keiner Zeit auf Null fallen und einen Mindestbetrag nicht unterschreiten.
- Mindestens die Hälfte des verbleibenden Restbetrags ist dann vom Versicherer als Rückkaufswert bzw. beitragsfreie Versicherungssumme auszuweisen.
- Verbraucher können rechtzeitig und risikolos Ansprüche geltend machen, indem sie sich der Klägergemeinschaft anschließen.
Halle / Tägerwilen, 7. Dezember 2009 - Mehr als jede zweite Lebensversicherung wird vorzeitig gekündigt. Verbraucher müssen dabei keineswegs die großen Verluste tragen, die ihnen von den Versicherungskonzernen verrechnet werden. Versicherungsnehmer, die aus ihren kapitalbildenden Lebens- und Rentenversicherungen ausgestiegen sind, erfahren meist erst nachträglich, dass (insbesondere bei erst wenige Jahre gelaufenen Verträgen) bei einer vorzeitigen Kündigung oder Beitragsfreistellung von den gezahlten Beiträgen nichts oder nur ein geringer Teil ausgezahlt bzw. als beitragsfreie Versicherungssumme weitergeführt wurde. Denn in der Anfangsphase der Verträge wurden die Kundenbeiträge primär zur Deckung der Abschlusskosten verwendet - vor allem zur Finanzierung der Vermittlerprovision. Eine Verrechnungspraxis, die von den Versicherern gegenüber den Interessenten jahrelang verschwiegen wurde.

Der Bundesgerichtshof (BGH) entwickelte deshalb im Herbst 2005 eine Berechnungsformel für den Mindestbetrag, auf den der Versicherungsnehmer Anspruch hat. Dieser entspricht der Hälfte des "ungezillmerten Deckungskapitals". Unter dem Deckungskapital versteht man die Summe der Sparanteile der Lebensversicherungsbeiträge zuzüglich Zinsen. Ungezillmert bedeutet, dass die Beiträge der ersten Jahre nicht vollständig mit den Abschlusskosten verrechnet werden dürfen. Die Rückkaufswerte bzw. beitragsfreien Versicherungssummen von kapitalbildenden Lebens- und Rentenversicherungen dürfen also zu keiner Zeit auf Null fallen.

"Vor allem bei Verträgen, die bei Beendigung erst eine kurze Laufzeit aufweisen, können die Versicherten höhere Rückzahlungsbeträge oder eine Erhöhung der beitragsfreien Versicherungssumme fordern", sagt Jens Heidenreich, Direktor der internationalen Prozessfinanzierungsgesellschaft proConcept AG (www.proconcept.ag) und Projektleiter "LV-Doktor" (www.lv-doktor.de). "Fünf Jahre nach dem verbraucherfreundlichem Urteilsspruch vom 12.10.2005 verjähren alle entsprechenden Nachforderungen", warnt der Branchenexperte.

Verbraucher, die sich über LV-Doktor den zahlreichen bereits anhängigen Verfahren in der Klägergemeinschaft anschließen, vermeiden die umfangreichen finanziellen und persönlichen Belastungen eines Einzelprozesses und haben sogar die Chance nicht nur den vom BGH festgestellten Mindestrückkaufswert sondern alle eingezahlten Beiträge zuzüglich einer angemessenen Verzinsung erstattet zu bekommen. Je mehr Ex-Versicherungskunden sich der Klägergemeinschaft anschließen, desto größer ist der Druck.
Schon heute haben sich den Klägergemeinschaften der proConcept AG über 50.000 Menschen angeschlossen, um gemeinsam durch spezialisierte Fachanwälte für mehr Gerechtigkeit und ihr Geld zu kämpfen.

Intransparenz der Versicherungen und Vertragsbedingungen

Versicherer sind zu einem Stornoabzug nur berechtigt, wenn er wirksam vereinbart worden ist. Die vom BGH untersuchten Versicherungsbedingungen waren aber so unverständlich formuliert, dass die Kunden die bei einer vorzeitigen Vertragsbeendigung entstehenden massiven wirtschaftlichen Nachteile gar nicht ablesen können. Der BGH sah schon 2001 eine unangemessene Benachteiligung der Versicherungskunden darin, dass ihnen die erheblichen wirtschaftlichen Nachteile einer frühzeitigen Vertragskündigung in den ersten Jahren der Laufzeit verschleiert werden. Die Klauseln verstießen gegen das Transparenzgebot. In der Folge der BGH-Urteile versuchten die Versicherungsgesellschaften die unwirksamen Bedingungen einfach durch neue inhaltsgleiche Klauseln zu ersetzen - mit Zustimmung eines Treuhänders. Dieses Vorgehen erklärte der BGH dann am 12.10.2005 für unzulässig und verpflichtete die Versicherungswirtschaft, mindestens die Hälfte des verbleibenden Restbetrags als Rückkaufswert bzw. beitragsfreie Versicherungssumme auszuweisen. Eigentlich ein "Zahltag" für Millionen deutsche Versicherte - doch viele Verbraucher haben bis heute ihre Ansprüche nicht effektiv eingefordert. 2010 werden so Nachzahlungsansprüche von mehreren Millionen Euro verjähren - wenn nicht der Klageweg beschritten wird.

Aufgrund der nahezu wortgleichen Bedingungen in den Versicherungsverträgen sind alle kapitalbildenden Lebens- und Rentenversicherungen betroffen, die ab dem 29.07.1994 bis etwa Herbst 2001 abgeschlossen wurden und die entweder bereits vorzeitig gekündigt bzw. beitragsfrei gestellt wurden oder bei denen dies in Zukunft noch geschehen wird. Verbraucher, die Zweifel an der korrekten Abrechnung ihres Versicherungsvertrages haben, finden Informationen und Beratungsangebote auf www.lv-doktor.de.
Über LV-Doktor der proConcept AG:
Der LV-Doktor ist ein Projekt der Schweizer proConcept AG (www.proconcept.ag), einer internationalen Prozessfinanzierungsgesellschaft, die sich auf die Durchsetzung des kollektiven Rechtsschutzes von Verbraucherinteressen spezialisiert hat. Die proConcept AG übernimmt ausschließlich die Finanzierung und Durchsetzung von Ansprüchen aus so genannten Streuschäden und vertritt als Prozessfinanzierer die Interessen von bereits mehr als 50.000 Menschen.

Sie setzt diese in Einzel- oder Sammelverfahren gemeinsam mit auf die jeweiligen Rechtsgebiete spezialisierten Rechtsanwaltskanzleien durch - ohne finanzielle Risiken für den Einzelnen.
Das LV-Doktor-Team fordert stellvertretend für den Kunden ein, was ihm noch zusteht und bietet so eine schlagkräftige Wahrnehmung seiner Interessen. Der Verbraucher muss sich lediglich rechtsverbindlich dem jeweiligen Projekt anschließen und abwarten, bis die Verfahren abgeschlossen sind. TÜV-geprüft: Die proConcept GmbH ist zertifiziert nach ISO 9001:2000 und ISO 14001:2004.

Medienkontakt und weitere Informationen:
Jens Heidenreich
Direktor proConcept AG, Projektleiter LV-Doktor
medien@proconcept.de
Tel 0345 47224 2030
www.proconcept.ag

proConcept AG
Jens Heidenreich
Konstanzer Str. 37
8274
Tägerwilen
medien@proconcept.ag
0345 47224 2030
http://proconcept.ag



LV-Doktor (www.lv-doktor.de) weist darauf hin, dass alle Ansprüche aus kapitalbildenden Lebensversicherungsverträgen, die durch BGH-Urteil vom 12.10.2005 betroffen sind, im kommenden Jahr verjähren, da die Verjährung 5 Jahre nach Bekanntgabe des Urteils einsetzt.
- Hintergrund: Bei Kündigung und vorzeitiger Beendigung der Beitragszahlung dürfen beitragsfreie Versicherungssumme und Rückkaufswert zu keiner Zeit auf Null fallen und einen Mindestbetrag nicht unterschreiten.
- Mindestens die Hälfte des verbleibenden Restbetrags ist dann vom Versicherer als Rückkaufswert bzw. beitragsfreie Versicherungssumme auszuweisen.
- Verbraucher können rechtzeitig und risikolos Ansprüche geltend machen, indem sie sich der Klägergemeinschaft anschließen.
Halle / Tägerwilen, 7. Dezember 2009 - Mehr als jede zweite Lebensversicherung wird vorzeitig gekündigt. Verbraucher müssen dabei keineswegs die großen Verluste tragen, die ihnen von den Versicherungskonzernen verrechnet werden. Versicherungsnehmer, die aus ihren kapitalbildenden Lebens- und Rentenversicherungen ausgestiegen sind, erfahren meist erst nachträglich, dass (insbesondere bei erst wenige Jahre gelaufenen Verträgen) bei einer vorzeitigen Kündigung oder Beitragsfreistellung von den gezahlten Beiträgen nichts oder nur ein geringer Teil ausgezahlt bzw. als beitragsfreie Versicherungssumme weitergeführt wurde. Denn in der Anfangsphase der Verträge wurden die Kundenbeiträge primär zur Deckung der Abschlusskosten verwendet - vor allem zur Finanzierung der Vermittlerprovision. Eine Verrechnungspraxis, die von den Versicherern gegenüber den Interessenten jahrelang verschwiegen wurde.

Der Bundesgerichtshof (BGH) entwickelte deshalb im Herbst 2005 eine Berechnungsformel für den Mindestbetrag, auf den der Versicherungsnehmer Anspruch hat. Dieser entspricht der Hälfte des "ungezillmerten Deckungskapitals". Unter dem Deckungskapital versteht man die Summe der Sparanteile der Lebensversicherungsbeiträge zuzüglich Zinsen. Ungezillmert bedeutet, dass die Beiträge der ersten Jahre nicht vollständig mit den Abschlusskosten verrechnet werden dürfen. Die Rückkaufswerte bzw. beitragsfreien Versicherungssummen von kapitalbildenden Lebens- und Rentenversicherungen dürfen also zu keiner Zeit auf Null fallen.

"Vor allem bei Verträgen, die bei Beendigung erst eine kurze Laufzeit aufweisen, können die Versicherten höhere Rückzahlungsbeträge oder eine Erhöhung der beitragsfreien Versicherungssumme fordern", sagt Jens Heidenreich, Direktor der internationalen Prozessfinanzierungsgesellschaft proConcept AG (www.proconcept.ag) und Projektleiter "LV-Doktor" (www.lv-doktor.de). "Fünf Jahre nach dem verbraucherfreundlichem Urteilsspruch vom 12.10.2005 verjähren alle entsprechenden Nachforderungen", warnt der Branchenexperte.

Verbraucher, die sich über LV-Doktor den zahlreichen bereits anhängigen Verfahren in der Klägergemeinschaft anschließen, vermeiden die umfangreichen finanziellen und persönlichen Belastungen eines Einzelprozesses und haben sogar die Chance nicht nur den vom BGH festgestellten Mindestrückkaufswert sondern alle eingezahlten Beiträge zuzüglich einer angemessenen Verzinsung erstattet zu bekommen. Je mehr Ex-Versicherungskunden sich der Klägergemeinschaft anschließen, desto größer ist der Druck.
Schon heute haben sich den Klägergemeinschaften der proConcept AG über 50.000 Menschen angeschlossen, um gemeinsam durch spezialisierte Fachanwälte für mehr Gerechtigkeit und ihr Geld zu kämpfen.

Intransparenz der Versicherungen und Vertragsbedingungen

Versicherer sind zu einem Stornoabzug nur berechtigt, wenn er wirksam vereinbart worden ist. Die vom BGH untersuchten Versicherungsbedingungen waren aber so unverständlich formuliert, dass die Kunden die bei einer vorzeitigen Vertragsbeendigung entstehenden massiven wirtschaftlichen Nachteile gar nicht ablesen können. Der BGH sah schon 2001 eine unangemessene Benachteiligung der Versicherungskunden darin, dass ihnen die erheblichen wirtschaftlichen Nachteile einer frühzeitigen Vertragskündigung in den ersten Jahren der Laufzeit verschleiert werden. Die Klauseln verstießen gegen das Transparenzgebot. In der Folge der BGH-Urteile versuchten die Versicherungsgesellschaften die unwirksamen Bedingungen einfach durch neue inhaltsgleiche Klauseln zu ersetzen - mit Zustimmung eines Treuhänders. Dieses Vorgehen erklärte der BGH dann am 12.10.2005 für unzulässig und verpflichtete die Versicherungswirtschaft, mindestens die Hälfte des verbleibenden Restbetrags als Rückkaufswert bzw. beitragsfreie Versicherungssumme auszuweisen. Eigentlich ein "Zahltag" für Millionen deutsche Versicherte - doch viele Verbraucher haben bis heute ihre Ansprüche nicht effektiv eingefordert. 2010 werden so Nachzahlungsansprüche von mehreren Millionen Euro verjähren - wenn nicht der Klageweg beschritten wird.

Aufgrund der nahezu wortgleichen Bedingungen in den Versicherungsverträgen sind alle kapitalbildenden Lebens- und Rentenversicherungen betroffen, die ab dem 29.07.1994 bis etwa Herbst 2001 abgeschlossen wurden und die entweder bereits vorzeitig gekündigt bzw. beitragsfrei gestellt wurden oder bei denen dies in Zukunft noch geschehen wird. Verbraucher, die Zweifel an der korrekten Abrechnung ihres Versicherungsvertrages haben, finden Informationen und Beratungsangebote auf www.lv-doktor.de.
Über LV-Doktor der proConcept AG:
Der LV-Doktor ist ein Projekt der Schweizer proConcept AG (www.proconcept.ag), einer internationalen Prozessfinanzierungsgesellschaft, die sich auf die Durchsetzung des kollektiven Rechtsschutzes von Verbraucherinteressen spezialisiert hat. Die proConcept AG übernimmt ausschließlich die Finanzierung und Durchsetzung von Ansprüchen aus so genannten Streuschäden und vertritt als Prozessfinanzierer die Interessen von bereits mehr als 50.000 Menschen.

Sie setzt diese in Einzel- oder Sammelverfahren gemeinsam mit auf die jeweiligen Rechtsgebiete spezialisierten Rechtsanwaltskanzleien durch - ohne finanzielle Risiken für den Einzelnen.
Das LV-Doktor-Team fordert stellvertretend für den Kunden ein, was ihm noch zusteht und bietet so eine schlagkräftige Wahrnehmung seiner Interessen. Der Verbraucher muss sich lediglich rechtsverbindlich dem jeweiligen Projekt anschließen und abwarten, bis die Verfahren abgeschlossen sind. TÜV-geprüft: Die proConcept GmbH ist zertifiziert nach ISO 9001:2000 und ISO 14001:2004.

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Jens Heidenreich
Direktor proConcept AG, Projektleiter LV-Doktor
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