Anwaltskanzlei Sachse - Ihre Anwälte in Offenbach und Mörfelden-Walldorf - Familienrecht
Datum: Dienstag, dem 09. Februar 2016
Thema: Finanzierung Infos


Wie lange muss Kindesunterhalt gezahlt werden?

Die Unterhaltspflicht besteht für die Zeit, in der der Unterhaltsberechtigte nicht in der Lage ist, seinen Unterhaltsbedarf selbst zu decken.

Hat das Kind eigene Einkünfte, so sind diese zur berücksichtigen. Eigenes Einkommen des Kindes kann beispielsweise eine Ausbildungsvergütung oder ein BAföG Darlehen oder eine Einnahme aus regelmäßiger Nebentätigkeit (Studentenjob) sein.
Kein anrechenbares Einkommen des Kindes sind Einnahmen aus Ferienjobs oder Nebentätigkeiten eines Schülers. Diese Jobs sind überobligationsmäßige Tätigkeiten, da die Kinder hierzu nicht verpflichtet sind.
Erzielt ein volljähriges Kind Einkünfte, so ist zumindest ein Teil des Einkommens anrechnungsfrei. Das ist etwa bei den sog. halben Studiengängen der Fall, in denen der Student in das Studium selbst noch investieren muss.
§ 1610 Abs. 2 BGB besagt, dass Unterhalt geschuldet ist für das Kind, damit eine angemessene Vorbildung für den Beruf erworben werden kann. Angemessenheit bedeutet eine Ausbildung entsprechend den Fähigkeiten und Begabungen, dem Leistungswillen und den Neigungen des Kindes. Die Finanzierung der Ausbildung muss sich allerdings innerhalb der Leistungsfähigkeit der Eltern bewegen; hierbei kommt es allerdings nicht auf den Beruf oder die gesellschaftliche Stellung der Eltern an.
Soweit ein BAföG Darlehen bezogen wird, entfällt die Unterhaltspflicht der Eltern, da dann eigenes Einkommen des Kindes vorliegt.
Besteht kein Anspruch auf Darlehen, so müssen die Eltern dennoch nicht zeitlich unbefristet das Studium des Kindes finanzieren.
Das Kind muss die unterhaltspflichtigen Eltern über den Fortgang der Ausbildung unterrichten; es muss also beispielsweise die Immatrikulationsbescheinigung, eine Bestätigung über die Regelstudiendauer des Studienganges und die nach den Regelstudienvorschriften erforderlichen Leistungsnachweise zum entsprechenden Zeitpunkt vorlegen.
Beispielsweise muss der unterhaltsverpflichtete Elternteil mehrere Studienwechsel in Richtungen, die fachlich nicht miteinander verbunden sind, nicht finanzieren.
Grundsätzlich muss auch nur eine Ausbildung finanziert werden. Ausnahme: die Erstausbildung ist lediglich eine Zwischenlösung für die letztendlich angestrebte Ausbildung. Beispiel: bereits mit beginn einer Ausbildung (Lehre) wird ein Studium angestrebt. Oder: erst Krankenschwester, dann Ärztin.
Allerdings müssen die Eltern kein fachfremdes Parkstudium finanzieren, nur weil der angestrebte Studienplatz nicht verfügbar ist.
Eine Promotion (Doktorarbeit) ist nur dann von den Eltern zu finanzieren, wenn in einem Beruf dieselbe ein notwendiger Teil ist (etwa beim Medizinstuium). Dann jedoch ist eine Teilzeitarbeit zumutbar, so dass die daraus erzielten Einkünfte anrechenbar sind.

Weitere Informationen zum Thema Familienrecht Mörfelden-Walldorf (http://kanzlei-sachse.de/index.php/familienrecht-langen-offenbach-dreieich-senburg.html), Familienrecht Dreieich, Familienrecht Offenbach (http://kanzlei-sachse.de/index.php/familienrecht-langen-offenbach-dreieich-senburg.html) und Familienrecht Dietzenbach (http://kanzlei-sachse.de/index.php/familienrecht-langen-offenbach-dreieich-senburg.html) erhalten Sie auf der Internetpräsenz der Anwaltskanzlei Sachse http://kanzlei-sachse.de - Anwalt Offenbach (http://kanzlei-sachse.de) und Anwalt Mörfelden-Walldorf (http://kanzlei-sachse.de/index.php/anwalt-offenbach-anwalt-langen-ueber-uns.html).
Als in Langen (Hessen) und in Offenbach am Main ansässige Rechtsanwaltskanzlei vertreten und beraten wir Unternehmen und Privatpersonen aus der Region des Rhein-Main-Gebietes, schwerpunktmäßig aus Offenbach, Darmstadt und Frankfurt in juristischen Angelegenheiten.

Die individuellen juristischen Probleme unserer Mandanten erfordern stets maßgeschneiderte Lösungen. Wir nehmen uns daher Zeit für jeden Einzelfall.

Dabei sind wir vornehmlich an unseren Mandanten im Sinne einer dauerhaften Bindung interessiert und nicht in erster Linie am "Streitwert" ihres einzelnen Rechtsproblems.

Wir decken heute bereits ein umfassendes Sperktrum an Rechtsdienstleistungen ab und erweitern dieses ständig, denn wir wollen für unsere Mandanten die Kanzlei für alle Lebenslagen sein.

Die Kanzlei betreut:

das Mietrecht, Wohnungseigentumsrecht und Nachbarrecht
das Familienrecht
das Verkehrsrecht
das Strafrecht und Ordnungswidrigkeitenrecht
das Arbeitsrecht
das Erbrecht
das Verwaltungsrecht
das allgemeine Vertragsrecht und Zivilrecht

Anwaltskanzlei Sachse
Fabian Sachse
August-Bebel-Str. 29
63225 Langen
info@kanzlei-sachse.de
06103/2707599
http://www.kanzlei-sachse.de

(Interessante Recht News & Recht Infos & Recht Tipps @ RechtsPortal-247.de.)

Veröffentlicht von >> PR-Gateway << auf Freie-PresseMitteilungen.de


Wie lange muss Kindesunterhalt gezahlt werden?

Die Unterhaltspflicht besteht für die Zeit, in der der Unterhaltsberechtigte nicht in der Lage ist, seinen Unterhaltsbedarf selbst zu decken.

Hat das Kind eigene Einkünfte, so sind diese zur berücksichtigen. Eigenes Einkommen des Kindes kann beispielsweise eine Ausbildungsvergütung oder ein BAföG Darlehen oder eine Einnahme aus regelmäßiger Nebentätigkeit (Studentenjob) sein.
Kein anrechenbares Einkommen des Kindes sind Einnahmen aus Ferienjobs oder Nebentätigkeiten eines Schülers. Diese Jobs sind überobligationsmäßige Tätigkeiten, da die Kinder hierzu nicht verpflichtet sind.
Erzielt ein volljähriges Kind Einkünfte, so ist zumindest ein Teil des Einkommens anrechnungsfrei. Das ist etwa bei den sog. halben Studiengängen der Fall, in denen der Student in das Studium selbst noch investieren muss.
§ 1610 Abs. 2 BGB besagt, dass Unterhalt geschuldet ist für das Kind, damit eine angemessene Vorbildung für den Beruf erworben werden kann. Angemessenheit bedeutet eine Ausbildung entsprechend den Fähigkeiten und Begabungen, dem Leistungswillen und den Neigungen des Kindes. Die Finanzierung der Ausbildung muss sich allerdings innerhalb der Leistungsfähigkeit der Eltern bewegen; hierbei kommt es allerdings nicht auf den Beruf oder die gesellschaftliche Stellung der Eltern an.
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Besteht kein Anspruch auf Darlehen, so müssen die Eltern dennoch nicht zeitlich unbefristet das Studium des Kindes finanzieren.
Das Kind muss die unterhaltspflichtigen Eltern über den Fortgang der Ausbildung unterrichten; es muss also beispielsweise die Immatrikulationsbescheinigung, eine Bestätigung über die Regelstudiendauer des Studienganges und die nach den Regelstudienvorschriften erforderlichen Leistungsnachweise zum entsprechenden Zeitpunkt vorlegen.
Beispielsweise muss der unterhaltsverpflichtete Elternteil mehrere Studienwechsel in Richtungen, die fachlich nicht miteinander verbunden sind, nicht finanzieren.
Grundsätzlich muss auch nur eine Ausbildung finanziert werden. Ausnahme: die Erstausbildung ist lediglich eine Zwischenlösung für die letztendlich angestrebte Ausbildung. Beispiel: bereits mit beginn einer Ausbildung (Lehre) wird ein Studium angestrebt. Oder: erst Krankenschwester, dann Ärztin.
Allerdings müssen die Eltern kein fachfremdes Parkstudium finanzieren, nur weil der angestrebte Studienplatz nicht verfügbar ist.
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Die individuellen juristischen Probleme unserer Mandanten erfordern stets maßgeschneiderte Lösungen. Wir nehmen uns daher Zeit für jeden Einzelfall.

Dabei sind wir vornehmlich an unseren Mandanten im Sinne einer dauerhaften Bindung interessiert und nicht in erster Linie am "Streitwert" ihres einzelnen Rechtsproblems.

Wir decken heute bereits ein umfassendes Sperktrum an Rechtsdienstleistungen ab und erweitern dieses ständig, denn wir wollen für unsere Mandanten die Kanzlei für alle Lebenslagen sein.

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