Abberufene WEG-Verwaltung darf kein Hausgeld mehr kassieren
Datum: Dienstag, dem 09. Februar 2016
Thema: Finanzierung Infos


Die WEG-Verwaltung (Hausverwaltung) einer Wohnanlage kassiert regelmäßig das Hausgeld von den Wohnungseigentümern. Von diesem Geld werden beispielsweise Wartungsarbeiten und Reparaturen am Haus bezahlt. Wird eine WEG-Verwaltung abgelöst, dann darf sie auch keine offenen Forderungen mehr eintreiben – auch nicht mit Zustimmung der neuen Verwaltung. Dies stellte der Bundesgerichtshof in einem Urteil klar, über das ein Internetportal zu WEG-Themen in einem aktuellen Beitrag berichtet.

Im verhandelten Fall war die ehemalige WEG-Verwalterin vorzeitig abberufen worden, weil sie ihre Pflichten verletzt hatte. Nach dem Verwalterwechsel bekam ein Wohnungsbesitzer, der mit seinen Hausgeldzahlungen schon vorher deutlich im Rückstand gewesen war, Post vom Gerichtsvollzieher: Die offenen Beträge sollten zwangsvollstreckt werden. Veranlasst hatte die Vollstreckung noch die alte Verwalterin. Sie hatte während ihrer Amtszeit eine Ermächtigung von der WEG bekommen, offene Forderungen einzuziehen. Dass sie auch nach ihrer Ablösung als Verwalterin weiterhin das Inkasso der Altschulden betrieb, erklärte sie damit, dass ihre Nachfolgerin sie damit beauftragt hatte.

WEG-Verwaltung hätte neue Ermächtigung benötigt

Der betroffene Wohnungseigentümer wehrte sich jedoch mit einer Klage gegen die Zwangsvollstreckung. Seine Begründung: Die Ermächtigung der WEG für ihre alte Verwalterin, die offenen Beträge einzutreiben, galt nicht mehr, da es inzwischen eine neue Verwaltung gab. Nur diese dürfe das Inkasso betreiben.

Der Bundesgerichtshof schloss sich dieser Auffassung an: Nur die WEG, nicht aber ihre neue Verwaltung hätte eine Einziehungsermächtigung aussprechen dürfen, mit der die alte Verwalterin die Forderungen der Gemeinschaft geltend machen könnte. Da eine solche Ermächtigung aber nicht vorlag, wäre es Sache der neuen WEG-Verwaltung gewesen, den Betrag einzutreiben.
Den Bericht des erwähnten Internetportals über diesen Fall finden Sie unter dem folgenden Link: Ehemalige WEG-Verwaltung durfte kein Hausgeld einziehen.

Pressekontakt / Fragen zu dieser Mitteillung:

Dr. ZitelmannPB. GmbH
Sebastian Hinsch
Rankestraße 17
10789 Berlin
Tel. 030 726276 1761
Mail hinsch@zitelmann.com
www zitelmann.com

Auf weg-hausverwaltung.net finden sich viele weitere interessante Artikel zum Thema WEG-Verwaltung.

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Die WEG-Verwaltung (Hausverwaltung) einer Wohnanlage kassiert regelmäßig das Hausgeld von den Wohnungseigentümern. Von diesem Geld werden beispielsweise Wartungsarbeiten und Reparaturen am Haus bezahlt. Wird eine WEG-Verwaltung abgelöst, dann darf sie auch keine offenen Forderungen mehr eintreiben – auch nicht mit Zustimmung der neuen Verwaltung. Dies stellte der Bundesgerichtshof in einem Urteil klar, über das ein Internetportal zu WEG-Themen in einem aktuellen Beitrag berichtet.

Im verhandelten Fall war die ehemalige WEG-Verwalterin vorzeitig abberufen worden, weil sie ihre Pflichten verletzt hatte. Nach dem Verwalterwechsel bekam ein Wohnungsbesitzer, der mit seinen Hausgeldzahlungen schon vorher deutlich im Rückstand gewesen war, Post vom Gerichtsvollzieher: Die offenen Beträge sollten zwangsvollstreckt werden. Veranlasst hatte die Vollstreckung noch die alte Verwalterin. Sie hatte während ihrer Amtszeit eine Ermächtigung von der WEG bekommen, offene Forderungen einzuziehen. Dass sie auch nach ihrer Ablösung als Verwalterin weiterhin das Inkasso der Altschulden betrieb, erklärte sie damit, dass ihre Nachfolgerin sie damit beauftragt hatte.

WEG-Verwaltung hätte neue Ermächtigung benötigt

Der betroffene Wohnungseigentümer wehrte sich jedoch mit einer Klage gegen die Zwangsvollstreckung. Seine Begründung: Die Ermächtigung der WEG für ihre alte Verwalterin, die offenen Beträge einzutreiben, galt nicht mehr, da es inzwischen eine neue Verwaltung gab. Nur diese dürfe das Inkasso betreiben.

Der Bundesgerichtshof schloss sich dieser Auffassung an: Nur die WEG, nicht aber ihre neue Verwaltung hätte eine Einziehungsermächtigung aussprechen dürfen, mit der die alte Verwalterin die Forderungen der Gemeinschaft geltend machen könnte. Da eine solche Ermächtigung aber nicht vorlag, wäre es Sache der neuen WEG-Verwaltung gewesen, den Betrag einzutreiben.
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