Das Aufsichtsorgan einer SE - Europäischen Aktiengesellschaft
Datum: Dienstag, dem 09. Februar 2016
Thema: Finanzierung Infos


Die Hauptversammlung bestellt das Aufsichtsorgan. Bei einer Neugründung können die Mitglieder des Aufsichtsorgans durch die Satzung bestimmt werden (Art. 40 Abs. 2 VO). Die Verordnung sieht dieselben Regelungen bezüglich Anzahl der Mitglieder des Aufsichtsorgans wie für das Leitungsorgan vor (Art. 40 Ahs. 3 VO). Der deutsche Gesetzgeber hat gemäß § 95 Satz 1 AktG auch für die Europäische Gesellschaft eine Regel definiert. Das Aufsichtsorgan muss mindestens aus drei Mitgliedern bestehen, in der Satzung kann aber eine höhere durch drei teilbare Zahl festgelegt werden. Die Höchstzahl der Mitglieder ist abhängig vom Grundkapital ( 17 Abs. l SEAG)

• Bis zu 500.000 Euro - Neun Mitglieder
• Von mehr als 1 .500.000 Euro - Fünfzehn Mitglieder
• Von mehr als 10.000.000 Euro - Einundzwanzig Mitglieder

Die Hauptaufgabe des Aufsichtsorgans ist die Überwachung, der Geschäftsführung der SE durch das Leitungsorgan (Art. 40 Abs. l Satz 1 SE-VO). Das Leitungsorgan muss dem Aufsichtsorgan alle drei Monate über die aktuelle Situation und die voraussichtliche Entwicklung der SE Bericht erstatten (Art. 41 Abs. 1 SE-VO). Ereignisse mit spürbarer Auswirkung auf die Geschäftssituation müssen rechtzeitig mitgeteilt werden (Art. 41 Abs. 2 SE-VO). Darüber hinaus kann das Aufsichtsorgan alle für die Überwachung erforderliche Informationen vom Leitungsorgan verlangen (Art. 4 1 Abs. 3 Satz l SE-VO) und Überprüfungen vornehmen bzw. überprüfen lassen (Art. 41 Abs. 4 SE-VO). Das SE-Statut lässt es den Mitgliedsstaaten offen, ob dieses Informationsrecht auch einzelnen Mitgliedern zugestanden wird (Art. 40. Abs. 3 Satz 2 SE-VO), jedoch behält jedes Mitglied das Recht auf die Kenntnisnahme von den übermittelten Informationen (Art. 41 Abs. 5 SE-VO). Die deutsche Gesetzgebung sieht nach § 18 SEAG dieses Informationsrecht für jedes Mitglied vor, allerdings ist die Information dem gesamten Gremium zur Verfügung zu stellen. Aufgrund des Art. 9 Abs. 1 c) SE-VO gelten für eine SE in Deutschland ebenfalls Regelungen aus dem AktG, die in der SE-VO und dem SEAG nicht geregelt sind. Dazu gehören:

• Die Erteilung des Abschlussprüfungsauftrags ( 1 1 1 Abs. 2 Satz 3 AktG n. F.)
• Die Vertretung der Gesellschaft gegenüber den Vorstandsmitgliedern ( 1 1 2 AktG)

Weitere Informationen erhalten Sie unter http://www.myusinc.com

MyUSInc
5201 Great America Pkwy
95054 Santa Clara, CA
Telefon:+1.877.540.9695
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MyUSInc ist ein in Kalifornien ansässiges Unternehmen und hat sich auf B2B Dienstleistungen rund um die Gründung von Unternehmen (Corporation, LLC, LLP, LP) in den USA spezialisiert. Darüber hinaus steht es seinen Kunden auch nach der Firmengründung als Ansprechpartner jederzeit zur Verfügung. Das Unternehmen freut sich auf Ihren Besuch http://www.myusinc.com
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Die Hauptversammlung bestellt das Aufsichtsorgan. Bei einer Neugründung können die Mitglieder des Aufsichtsorgans durch die Satzung bestimmt werden (Art. 40 Abs. 2 VO). Die Verordnung sieht dieselben Regelungen bezüglich Anzahl der Mitglieder des Aufsichtsorgans wie für das Leitungsorgan vor (Art. 40 Ahs. 3 VO). Der deutsche Gesetzgeber hat gemäß § 95 Satz 1 AktG auch für die Europäische Gesellschaft eine Regel definiert. Das Aufsichtsorgan muss mindestens aus drei Mitgliedern bestehen, in der Satzung kann aber eine höhere durch drei teilbare Zahl festgelegt werden. Die Höchstzahl der Mitglieder ist abhängig vom Grundkapital ( 17 Abs. l SEAG)

• Bis zu 500.000 Euro - Neun Mitglieder
• Von mehr als 1 .500.000 Euro - Fünfzehn Mitglieder
• Von mehr als 10.000.000 Euro - Einundzwanzig Mitglieder

Die Hauptaufgabe des Aufsichtsorgans ist die Überwachung, der Geschäftsführung der SE durch das Leitungsorgan (Art. 40 Abs. l Satz 1 SE-VO). Das Leitungsorgan muss dem Aufsichtsorgan alle drei Monate über die aktuelle Situation und die voraussichtliche Entwicklung der SE Bericht erstatten (Art. 41 Abs. 1 SE-VO). Ereignisse mit spürbarer Auswirkung auf die Geschäftssituation müssen rechtzeitig mitgeteilt werden (Art. 41 Abs. 2 SE-VO). Darüber hinaus kann das Aufsichtsorgan alle für die Überwachung erforderliche Informationen vom Leitungsorgan verlangen (Art. 4 1 Abs. 3 Satz l SE-VO) und Überprüfungen vornehmen bzw. überprüfen lassen (Art. 41 Abs. 4 SE-VO). Das SE-Statut lässt es den Mitgliedsstaaten offen, ob dieses Informationsrecht auch einzelnen Mitgliedern zugestanden wird (Art. 40. Abs. 3 Satz 2 SE-VO), jedoch behält jedes Mitglied das Recht auf die Kenntnisnahme von den übermittelten Informationen (Art. 41 Abs. 5 SE-VO). Die deutsche Gesetzgebung sieht nach § 18 SEAG dieses Informationsrecht für jedes Mitglied vor, allerdings ist die Information dem gesamten Gremium zur Verfügung zu stellen. Aufgrund des Art. 9 Abs. 1 c) SE-VO gelten für eine SE in Deutschland ebenfalls Regelungen aus dem AktG, die in der SE-VO und dem SEAG nicht geregelt sind. Dazu gehören:

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