Elternunterhalt: BGH stärkt Rechte unterhaltsverpflichteter Kinder
Datum: Dienstag, dem 09. Februar 2016
Thema: Finanzierung Infos


Der Bundesgerichtshof (BGH) hat in einer aktuellen Entscheidung zum Elternunterhalt zu drei wesentlichen Fragen Stellung genommen und teils die Rechte unterhaltsverpflichteter Kinder erheblich gestärkt.

Ein Sozialhilfeträger hatte vom Sohn seiner im Pflegeheim lebenden Mutter Unterhalt verlangt. Der Sohn war in erster Instanz zur Zahlung von rund 25.000 EUR und in zweiter Instanz vom Oberlandesgericht von 19.000 EUR Unterhalt für knapp drei Jahre Heimunterbringung verurteilt worden. Der BGH hat nun entschieden, dass die Entscheidungen in drei wesentlichen Punkten fehlerhaft waren. Das Oberlandesgericht muss nun über die Unterhaltshöhe unter Berücksichtigung der Auffassung des BGH neu entscheiden.

Der Sohn hatte unter anderem eingewandt, dass die Mutter in einem kostengünstigeren Heim hätte gepflegt werden können. Bisher war in der Rechtsprechung überwiegend entschieden worden, dass Heimkosten grundsätzlich angemessen sind und vom unterhaltsverpflichteten Kind erstattet werden müssen, wenn es sich um eine vom Sozialhilfeträger anerkannte Pflegeeinrichtung handelt.

Der BGH gab dem Sohn in diesem Punkt Recht. Zwar belaufe sich der Unterhaltsbedarf eines Elternteils in der Regel auf die für einen Heimplatz aufzuwendenden Kosten, wenn diese zunächst vom Sozialamt übernommen worden waren. Allerdings gebe es erhebliche Unterschiede bei den Heimkosten, so dass ein Kind besonders hohe Heimkosten an das Sozialamt nicht erstatten müsse, wenn ein preisgünstigeres Heim zur Verfügung gestanden hätte.

Vielmehr beschränke sich der Lebensbedarf eines sozialhilfebedürftig gewordenen Elternteils auf das Existenzminimum und damit auf eine ihm zumutbare einfache und kostengünstige Heimunterbringung. In dem entschiedenen Fall ging es um monatlich 98 EUR, für die der Sohn nun nicht mehr aufkommen muss.

Eine Einschränkung dieses Grundsatzes macht der BGH aber, wenn einem Elternteil die Wahl eines preisgünstigeren Heims nicht zumutbar war. Als Beispiel führt der BGH Fälle an, in denen ein Elternteil die Heimkosten zunächst noch selbst finanzieren konnte und erst durch die Einstufung in eine höhere Pflegestufe sozialhilfebedürftig geworden ist. Auch wenn das unterhaltspflichtige Kind selbst die Wahl des konkreten Heims beeinflusst habe, könne es sich nicht darauf berufen, dass eine kostengünstigere Unterbringung zur Verfügung gestanden habe.

Weiter hat der BGH entschieden, dass die Rente einer Hilfeempfängerin in voller Höhe, einschließlich der sogenannten Kindererziehungsleistungen, auf ihren Unterhaltsbedarf anzurechnen ist und sich damit die Unterhaltsbelastung des Kindes reduziert. Auch wenn die Sozialämter die Kindererziehungsleistungen wegen entsprechender sozialhilferechtlicher Vorschriften nicht berücksichtigen dürften und daher höhere Sozialhilfe leisten müssten, seien sie nicht berechtigt, sich diese Kosten von den Kindern zurückholen.

Mit diesen beiden Punkten sind die Rechte unterhaltspflichtiger Kinder erheblich gestärkt worden. Weniger positiv sind die Ausführungen des BGH in derselben Entscheidung zum Vermögenseinsatz.

Hierzu führt der BGH aus, dass ein Unterhaltspflichtiger grundsätzlich auch den Stamm seines Vermögens für den Elternunterhalt einzusetzen habe. Hierbei gebe es keine festen Vermögensgrenzen. Eine Verwertung des Vermögensstammes könne nur dann nicht verlangt werden, wenn hierdurch das unterhaltspflichtete Kind von fortlaufenden Einkünften abgeschnitten würde, die es zur Erfüllung weiterer Unterhaltsansprüche oder anderer berücksichtigungswürdiger Verbindlichkeiten oder zur Bestreitung seines eigenen Unterhalts benötige.

Auch wenn sich das Kind darauf berufe, es benötige das Vermögen für die eigene Altersvorsorge, sei dies nicht in jedem Fall zu berücksichtigen. Vielmehr könne von einem unterhaltspflichtigen Kind erwartet werden, dass es auch das zum Zweck der Altersvorsorge angesparte Kapital bei Erreichen der Regelaltersrente nach und nach verbraucht. Hierzu müsse das Vermögen in eine monatliche Rente umgerechnet und sodann geprüft werden, ob dem Kind unter Berücksichtigung dieser "Rente aus Vermögen" die Zahlung von Elternunterhalt möglich ist.

Diese Entscheidung des Bundesgerichtshofes zeigt erneut, wie wichtig es ist, dass ein unterhaltsverpflichtetes Kind durch einen nicht nur auf das Sozialrecht, sondern insbesondere auch auf das Familienrecht spezialisierten Anwalt vertreten wird ... http://www.abkanzlei.de/pages/schwerpunkte/elternunterhaltsrecht.php
Die Rechtsanwältinnen Danah Adolph und Maren Boryszewski führen im Berliner Stadtteil Wilmersdorf die Rechtsanwaltskanzlei Adolph & Boryszewski. Die beiden Rechtsanwälte arbeiten als Rechtsanwalt für Familienrecht, Sozialrecht, Elternunterhaltsrecht, Bankrecht und Versicherungsrecht in Berlin.
Kanzlei Adolph & Boryszewski GbR
Danah Adolph
Weimarische Straße 5
10715 Berlin
abkanzlei@dskom.de
030 85102290
http://www.abkanzlei.de

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Der Bundesgerichtshof (BGH) hat in einer aktuellen Entscheidung zum Elternunterhalt zu drei wesentlichen Fragen Stellung genommen und teils die Rechte unterhaltsverpflichteter Kinder erheblich gestärkt.

Ein Sozialhilfeträger hatte vom Sohn seiner im Pflegeheim lebenden Mutter Unterhalt verlangt. Der Sohn war in erster Instanz zur Zahlung von rund 25.000 EUR und in zweiter Instanz vom Oberlandesgericht von 19.000 EUR Unterhalt für knapp drei Jahre Heimunterbringung verurteilt worden. Der BGH hat nun entschieden, dass die Entscheidungen in drei wesentlichen Punkten fehlerhaft waren. Das Oberlandesgericht muss nun über die Unterhaltshöhe unter Berücksichtigung der Auffassung des BGH neu entscheiden.

Der Sohn hatte unter anderem eingewandt, dass die Mutter in einem kostengünstigeren Heim hätte gepflegt werden können. Bisher war in der Rechtsprechung überwiegend entschieden worden, dass Heimkosten grundsätzlich angemessen sind und vom unterhaltsverpflichteten Kind erstattet werden müssen, wenn es sich um eine vom Sozialhilfeträger anerkannte Pflegeeinrichtung handelt.

Der BGH gab dem Sohn in diesem Punkt Recht. Zwar belaufe sich der Unterhaltsbedarf eines Elternteils in der Regel auf die für einen Heimplatz aufzuwendenden Kosten, wenn diese zunächst vom Sozialamt übernommen worden waren. Allerdings gebe es erhebliche Unterschiede bei den Heimkosten, so dass ein Kind besonders hohe Heimkosten an das Sozialamt nicht erstatten müsse, wenn ein preisgünstigeres Heim zur Verfügung gestanden hätte.

Vielmehr beschränke sich der Lebensbedarf eines sozialhilfebedürftig gewordenen Elternteils auf das Existenzminimum und damit auf eine ihm zumutbare einfache und kostengünstige Heimunterbringung. In dem entschiedenen Fall ging es um monatlich 98 EUR, für die der Sohn nun nicht mehr aufkommen muss.

Eine Einschränkung dieses Grundsatzes macht der BGH aber, wenn einem Elternteil die Wahl eines preisgünstigeren Heims nicht zumutbar war. Als Beispiel führt der BGH Fälle an, in denen ein Elternteil die Heimkosten zunächst noch selbst finanzieren konnte und erst durch die Einstufung in eine höhere Pflegestufe sozialhilfebedürftig geworden ist. Auch wenn das unterhaltspflichtige Kind selbst die Wahl des konkreten Heims beeinflusst habe, könne es sich nicht darauf berufen, dass eine kostengünstigere Unterbringung zur Verfügung gestanden habe.

Weiter hat der BGH entschieden, dass die Rente einer Hilfeempfängerin in voller Höhe, einschließlich der sogenannten Kindererziehungsleistungen, auf ihren Unterhaltsbedarf anzurechnen ist und sich damit die Unterhaltsbelastung des Kindes reduziert. Auch wenn die Sozialämter die Kindererziehungsleistungen wegen entsprechender sozialhilferechtlicher Vorschriften nicht berücksichtigen dürften und daher höhere Sozialhilfe leisten müssten, seien sie nicht berechtigt, sich diese Kosten von den Kindern zurückholen.

Mit diesen beiden Punkten sind die Rechte unterhaltspflichtiger Kinder erheblich gestärkt worden. Weniger positiv sind die Ausführungen des BGH in derselben Entscheidung zum Vermögenseinsatz.

Hierzu führt der BGH aus, dass ein Unterhaltspflichtiger grundsätzlich auch den Stamm seines Vermögens für den Elternunterhalt einzusetzen habe. Hierbei gebe es keine festen Vermögensgrenzen. Eine Verwertung des Vermögensstammes könne nur dann nicht verlangt werden, wenn hierdurch das unterhaltspflichtete Kind von fortlaufenden Einkünften abgeschnitten würde, die es zur Erfüllung weiterer Unterhaltsansprüche oder anderer berücksichtigungswürdiger Verbindlichkeiten oder zur Bestreitung seines eigenen Unterhalts benötige.

Auch wenn sich das Kind darauf berufe, es benötige das Vermögen für die eigene Altersvorsorge, sei dies nicht in jedem Fall zu berücksichtigen. Vielmehr könne von einem unterhaltspflichtigen Kind erwartet werden, dass es auch das zum Zweck der Altersvorsorge angesparte Kapital bei Erreichen der Regelaltersrente nach und nach verbraucht. Hierzu müsse das Vermögen in eine monatliche Rente umgerechnet und sodann geprüft werden, ob dem Kind unter Berücksichtigung dieser "Rente aus Vermögen" die Zahlung von Elternunterhalt möglich ist.

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