Die Pensionsrückstellung nach dem BilMoG
Datum: Dienstag, dem 09. Februar 2016
Thema: Finanzierung News


Die Bilanzen des Geschäftsjahres 2010 werden aufgrund der Bilanzrechtsreform (BilMoG) erhebliche Änderungen gegenüber dem Vorjahr aufweisen. Ein bedeutender Posten sind dabei die Pensionsrückstellungen. Insofern sind die Änderungen, die sich durch das BilMoG für die Bilanzierung der Pensionsrückstellungen ergeben, von großem Interesse.

"Der Bilanzierende kann im Jahresabschluss 2010 durch geschickte Ausübung von Wahlrechten Bilanzpolitik betreiben", so Dr. Christoph Mittermaier, Vorstand der O&R Oppenhoff & Rädler AG.

Insbesondere im Mittelstand hat die große Mehrheit der Unternehmen bei der Bilanzierung von Pensionsrückstellungen bisher keine Unterscheidung zwischen Steuer- und Handelsbilanz vorgenommen und die im Einkommensteuergesetz vorgeschriebene Methode (§ 6a EStG) einheitlich angewendet. Da der Fiskus stets an einer niedrigen Pensionsrückstellung interessiert war, sind die gegenwärtig in der Bilanz abgebildeten Pensionsrückstellungen ca. 15% - 30% zu niedrig bewertet. Diese Unterbewertung soll durch das BilMoG abgestellt werden.

Der Bilanzierende hat laut Dr. Christoph Mittermaier im Jahresabschluss 2010 folgende Möglichkeiten, auf die Bilanzierung der Pensionsrückstellung Einfluss zu nehmen:

Zukünftige Renten- und Gehaltssteigerungen sind vom Bilanzierenden abzuschätzen.

Hohe zukünftige Renten- und Gehaltssteigerungen führen zu einer hohen Rückstellung.

Der Diskontierungszins wird als laufzeitabhängiger Marktzins von der Bundesbank bekannt gegeben. Der Bilanzierende hat die Wahlmöglichkeit, eine pauschale Restlaufzeit von 15 Jahren oder die tatsächliche Restlaufzeit der Pensionsverpflichtungen anzunehmen. Ein höherer Diskontierungszins führt zu einer geringeren Rückstellung.

Ist eine höhere Bewertung der Pensionsrückstellung notwendig, besteht ein Wahlrecht zur sofortigen Berücksichtigung der Zuführung oder zur Streckung der Zuführung bis zum 31.12.2024. Pro Jahr muss mindestens 1/15 des Zuführungsbetrages erfolgswirksam erfasst werden.

Es besteht ein Wahlrecht zur Aktivierung aktiver latenter Steuern aus der höheren Bewertung der Pensionsrückstellung.

Neu durch das BilMoG ist auch die Verpflichtung, Pensionsrückstellungen mit sogenannten Deckungsvermögen zu saldieren, also mit Vermögenswerten, die zur Zahlung der Pensionen in Zukunft verwendet werden sollen. Darunter fallen auch Rückdeckungsversicherungen. Durch die Saldierung von Deckungsvermögen und Pensionsrückstellungen erreicht das Unternehmen eine Bilanzverkürzung und damit eine Erhöhung der Eigenkapitalquote.
Über die O&R group
Die O&R group berät seit mehr als 25 Jahren umfassend im Bereich der Steuerberatung und Wirtschaftsprüfung, seit 2009 bietet sie Ihren Mandanten zusätzlich exzellente Expertise im Bereich des Gesellschaftsrechts. Sie betreut Unternehmen und deren Gesellschafter in steuerlichen, bilanzrechtlichen betriebswirtschaftlichen und gesellschaftsrechtlichen Fragestellungen. Zu den Schwerpunkten ihrer Tätigkeit zählen Unternehmenstransaktionen, Unternehmensbewertungen, die Optimierung von Finanzierungen sowie die Durchführung von gesetzlich vorgeschriebenen und freiwilligen Jahresabschlussprüfungen und Sonderprüfungen.
Oppenhoff & Rädler
Antje Bitterlich
Ganghoferstr. 56
80339 München
089 411 8930 - 0

http://creative-projects-cologne.de/

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ELEMENT C GmbH
Christoph Hausel
Aberlestr. 18
81371
München
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Die Bilanzen des Geschäftsjahres 2010 werden aufgrund der Bilanzrechtsreform (BilMoG) erhebliche Änderungen gegenüber dem Vorjahr aufweisen. Ein bedeutender Posten sind dabei die Pensionsrückstellungen. Insofern sind die Änderungen, die sich durch das BilMoG für die Bilanzierung der Pensionsrückstellungen ergeben, von großem Interesse.

"Der Bilanzierende kann im Jahresabschluss 2010 durch geschickte Ausübung von Wahlrechten Bilanzpolitik betreiben", so Dr. Christoph Mittermaier, Vorstand der O&R Oppenhoff & Rädler AG.

Insbesondere im Mittelstand hat die große Mehrheit der Unternehmen bei der Bilanzierung von Pensionsrückstellungen bisher keine Unterscheidung zwischen Steuer- und Handelsbilanz vorgenommen und die im Einkommensteuergesetz vorgeschriebene Methode (§ 6a EStG) einheitlich angewendet. Da der Fiskus stets an einer niedrigen Pensionsrückstellung interessiert war, sind die gegenwärtig in der Bilanz abgebildeten Pensionsrückstellungen ca. 15% - 30% zu niedrig bewertet. Diese Unterbewertung soll durch das BilMoG abgestellt werden.

Der Bilanzierende hat laut Dr. Christoph Mittermaier im Jahresabschluss 2010 folgende Möglichkeiten, auf die Bilanzierung der Pensionsrückstellung Einfluss zu nehmen:

Zukünftige Renten- und Gehaltssteigerungen sind vom Bilanzierenden abzuschätzen.

Hohe zukünftige Renten- und Gehaltssteigerungen führen zu einer hohen Rückstellung.

Der Diskontierungszins wird als laufzeitabhängiger Marktzins von der Bundesbank bekannt gegeben. Der Bilanzierende hat die Wahlmöglichkeit, eine pauschale Restlaufzeit von 15 Jahren oder die tatsächliche Restlaufzeit der Pensionsverpflichtungen anzunehmen. Ein höherer Diskontierungszins führt zu einer geringeren Rückstellung.

Ist eine höhere Bewertung der Pensionsrückstellung notwendig, besteht ein Wahlrecht zur sofortigen Berücksichtigung der Zuführung oder zur Streckung der Zuführung bis zum 31.12.2024. Pro Jahr muss mindestens 1/15 des Zuführungsbetrages erfolgswirksam erfasst werden.

Es besteht ein Wahlrecht zur Aktivierung aktiver latenter Steuern aus der höheren Bewertung der Pensionsrückstellung.

Neu durch das BilMoG ist auch die Verpflichtung, Pensionsrückstellungen mit sogenannten Deckungsvermögen zu saldieren, also mit Vermögenswerten, die zur Zahlung der Pensionen in Zukunft verwendet werden sollen. Darunter fallen auch Rückdeckungsversicherungen. Durch die Saldierung von Deckungsvermögen und Pensionsrückstellungen erreicht das Unternehmen eine Bilanzverkürzung und damit eine Erhöhung der Eigenkapitalquote.
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