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Finanzierung News! BSG-Entscheid: Zahlungen an KGs unterliegen nicht der KSK-Abgabepflicht

Veröffentlicht am Dienstag, dem 09. Februar 2016 von Finanzierung-247.de

Finanzierung News
Freie-PresseMitteilungen.de: Rechtsprechung schließt Abgaben für Leistungen von Kommanditgesellschaften aus - bereits geleistete Zahlungen können von der Künstlersozialkasse (KSK) zurückgefordert werden

München, 4. November 2010__ Ein kürzlich gefälltes Urteil des Bundessozialgerichtes (BSG) bringt das Finanzierungssystem der Künstlersozialkasse ins Schwanken: Laut Entscheidung vom 12.08.2010 (Az.: B 3 KS 2/09) unterliegen Unternehmen in Fällen, in denen sie Kommanditgesellschaften (KG) mit künstlerischen oder publizistischen Leistungen beauftragt haben, für diese nicht der Abgabepflicht der KSK. Dies begründet sich gemäß dem Künstlersozialabgabegesetz (KSKG) in den Zielsetzungen der KSK, deren Zweck der Schutz von selbstständigen Künstlern und Publizisten ist. Eine KG ist aufgrund ihrer Rechtsform nicht zu dieser Gruppe zu zählen, Zahlungen an eine KG sind demnach nicht in die Bemessungsgrundlage der Künstlersozialabgaben einzubeziehen. Das Urteil räumt zudem rückwirkend die Rückerstattung von zu Unrecht bereits entrichteter Zahlungen im Rahmen der gesetzlichen Verjährungsfristen ein.
Dem Urteil vorausgegangen war die Klage der Rechtsnachfolgerin der SPAR Handels-AG. In den Jahren 2001 bis 2005 hatte diese unter anderem der Firma P.Werbung KG (P. KG) Werbeaufträge erteilt und Honorare in Höhe von insgesamt 5.850.913 Euro gezahlt. Per Erfassungsbescheid setzte die KSK die Rechtsnachfolgerin des Handelsunternehmens als abgabepflichtiges Unternehmen fest und forderte Künstlersozialabgaben für die Zahlungen an die P. KG von 244.525 Euro. Das zuständige Sozialgericht hob den Bescheid auf, die gegen diese Festsetzung gerichtete Klage war in allen weiteren Instanzen bis hin zum BSG erfolgreich.
"Der KSK, die ihre Finanzierung zu 30 Prozent aus der Künstlersozialabgabe bestreitet, steht nach dem Urteil des BSG große Umwälzung ins Haus", kommentiert Bernhard Lehner, Fachanwalt für Arbeitsrecht und Partner der Kanzlei Brodski und Lehner Rechtsanwälte, die Entscheidung. "Dies betrifft nicht nur künftige Abgaben: Auf ihrer Website weist die KSK bereits darauf hin, dass Unternehmen die Rückerstattung bereits gezahlter Künstlersozialabgaben für Leistungen einer KG beantragen können. Die Verjährungsfrist für erfolgversprechende Anträge liegt bei vier Jahren, umfasst also Abgabezahlungen seit dem Jahr 2006. Auch für Verwerter, besonders für Unternehmen, die einen großen Anteil von künstlerischen Leistungen auch an KGs verbuchen, ist die Änderung in hohem Maße relevant."
Über die Kanzlei Brodski und Lehner:

Die Münchner Kanzlei wurde im Jahr 2003 von den Rechtsanwälten Emil Brodski und Bernhard Lehner gegründet und beschäftigt heute 6 Anwälte. Um eine hohe Beratungsqualität zu sichern, sind alle in der Kanzlei Brodski und Lehner beschäftigten Rechtsanwälte zum Führen mindestens einer Fachanwaltsbezeichnung befugt. Sie bieten ihren Mandanten umfassende Beratung und Vertretung auf den wichtigsten Gebieten des Zivilrechts.
Großes Renommee genießt die Kanzlei insbesondere bei Unternehmen des Mittelstandes und bei der Vertretung und Beratung von Vorständen, Geschäftsführern und leitenden Angestellten.
Die Kompetenzen der Anwälte umfassen die Bereiche Arbeitsrecht (einschließlich zugehöriger steuer- und sozialversicherungsrechtlicher Fragestellungen), Handels- und Gesellschaftsrecht, Medizinrecht, Familienrecht, Erbrecht, Immobilien- und Mietrecht, Lizenzvertragsrecht, Presse- und Verlagsrecht, Versicherungsrecht und Wettbewerbsrecht.
Kanzlei Brodski & Lehner
Bernhard Lehner
Leopoldstr. 50
80802 München
089 - 38 36 75 0

www.brodski-lehner.de

Pressekontakt:
ELEMENT C GmbH
Christoph Hausel
Aberlestr. 18
81371
München
c.hausel@elementc.de
089 - 720 137 20
http://elementc.de

(Interessante München News & München Infos @ Muenchen-News.net.)

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Rechtsprechung schließt Abgaben für Leistungen von Kommanditgesellschaften aus - bereits geleistete Zahlungen können von der Künstlersozialkasse (KSK) zurückgefordert werden

München, 4. November 2010__ Ein kürzlich gefälltes Urteil des Bundessozialgerichtes (BSG) bringt das Finanzierungssystem der Künstlersozialkasse ins Schwanken: Laut Entscheidung vom 12.08.2010 (Az.: B 3 KS 2/09) unterliegen Unternehmen in Fällen, in denen sie Kommanditgesellschaften (KG) mit künstlerischen oder publizistischen Leistungen beauftragt haben, für diese nicht der Abgabepflicht der KSK. Dies begründet sich gemäß dem Künstlersozialabgabegesetz (KSKG) in den Zielsetzungen der KSK, deren Zweck der Schutz von selbstständigen Künstlern und Publizisten ist. Eine KG ist aufgrund ihrer Rechtsform nicht zu dieser Gruppe zu zählen, Zahlungen an eine KG sind demnach nicht in die Bemessungsgrundlage der Künstlersozialabgaben einzubeziehen. Das Urteil räumt zudem rückwirkend die Rückerstattung von zu Unrecht bereits entrichteter Zahlungen im Rahmen der gesetzlichen Verjährungsfristen ein.
Dem Urteil vorausgegangen war die Klage der Rechtsnachfolgerin der SPAR Handels-AG. In den Jahren 2001 bis 2005 hatte diese unter anderem der Firma P.Werbung KG (P. KG) Werbeaufträge erteilt und Honorare in Höhe von insgesamt 5.850.913 Euro gezahlt. Per Erfassungsbescheid setzte die KSK die Rechtsnachfolgerin des Handelsunternehmens als abgabepflichtiges Unternehmen fest und forderte Künstlersozialabgaben für die Zahlungen an die P. KG von 244.525 Euro. Das zuständige Sozialgericht hob den Bescheid auf, die gegen diese Festsetzung gerichtete Klage war in allen weiteren Instanzen bis hin zum BSG erfolgreich.
"Der KSK, die ihre Finanzierung zu 30 Prozent aus der Künstlersozialabgabe bestreitet, steht nach dem Urteil des BSG große Umwälzung ins Haus", kommentiert Bernhard Lehner, Fachanwalt für Arbeitsrecht und Partner der Kanzlei Brodski und Lehner Rechtsanwälte, die Entscheidung. "Dies betrifft nicht nur künftige Abgaben: Auf ihrer Website weist die KSK bereits darauf hin, dass Unternehmen die Rückerstattung bereits gezahlter Künstlersozialabgaben für Leistungen einer KG beantragen können. Die Verjährungsfrist für erfolgversprechende Anträge liegt bei vier Jahren, umfasst also Abgabezahlungen seit dem Jahr 2006. Auch für Verwerter, besonders für Unternehmen, die einen großen Anteil von künstlerischen Leistungen auch an KGs verbuchen, ist die Änderung in hohem Maße relevant."
Über die Kanzlei Brodski und Lehner:

Die Münchner Kanzlei wurde im Jahr 2003 von den Rechtsanwälten Emil Brodski und Bernhard Lehner gegründet und beschäftigt heute 6 Anwälte. Um eine hohe Beratungsqualität zu sichern, sind alle in der Kanzlei Brodski und Lehner beschäftigten Rechtsanwälte zum Führen mindestens einer Fachanwaltsbezeichnung befugt. Sie bieten ihren Mandanten umfassende Beratung und Vertretung auf den wichtigsten Gebieten des Zivilrechts.
Großes Renommee genießt die Kanzlei insbesondere bei Unternehmen des Mittelstandes und bei der Vertretung und Beratung von Vorständen, Geschäftsführern und leitenden Angestellten.
Die Kompetenzen der Anwälte umfassen die Bereiche Arbeitsrecht (einschließlich zugehöriger steuer- und sozialversicherungsrechtlicher Fragestellungen), Handels- und Gesellschaftsrecht, Medizinrecht, Familienrecht, Erbrecht, Immobilien- und Mietrecht, Lizenzvertragsrecht, Presse- und Verlagsrecht, Versicherungsrecht und Wettbewerbsrecht.
Kanzlei Brodski & Lehner
Bernhard Lehner
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80802 München
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www.brodski-lehner.de

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